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   BGH, 24.06.1953 - GSSt 1/53   

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https://dejure.org/1953,159
BGH, 24.06.1953 - GSSt 1/53 (https://dejure.org/1953,159)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1953 - GSSt 1/53 (https://dejure.org/1953,159)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1953 - GSSt 1/53 (https://dejure.org/1953,159)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    "Haft" im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO als Untersuchungshaft in dem Verfahren mit einem bestellten Verteidiger - Ausübung eines Zwanges zur Beschleunigung des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 308
  • NJW 1953, 1561
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
    Auszug aus BGH, 24.06.1953 - GSSt 1/53
    Dabei ist angesichts des nicht eindeutigen Gesetzeswortlautes auch die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen, um dem Willen des Gesetzgebers bei der Verfahrensgestaltung nach Möglichkeit zum Erfolge zu verhelfen (BGHSt 1, 9 ff [BGH 23.01.1951 - 1 StR 35/50]; 2, 99, 101 ff [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]; BGHZ 3, 162).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 24.06.1953 - GSSt 1/53
    Dabei ist angesichts des nicht eindeutigen Gesetzeswortlautes auch die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen, um dem Willen des Gesetzgebers bei der Verfahrensgestaltung nach Möglichkeit zum Erfolge zu verhelfen (BGHSt 1, 9 ff [BGH 23.01.1951 - 1 StR 35/50]; 2, 99, 101 ff [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]; BGHZ 3, 162).
  • BGH, 23.01.1951 - 1 StR 35/50
    Auszug aus BGH, 24.06.1953 - GSSt 1/53
    Dabei ist angesichts des nicht eindeutigen Gesetzeswortlautes auch die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen, um dem Willen des Gesetzgebers bei der Verfahrensgestaltung nach Möglichkeit zum Erfolge zu verhelfen (BGHSt 1, 9 ff [BGH 23.01.1951 - 1 StR 35/50]; 2, 99, 101 ff [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]; BGHZ 3, 162).
  • BGH, 25.11.1952 - 1 StR 550/52

    Aufhebung eines Urteils aufgrund einer Verfahrensrüge - Ablehen der Beiordnung

    Auszug aus BGH, 24.06.1953 - GSSt 1/53
    Der 1. Strafsenat hat durch Urteil vom 25. November 1952 - 1 StR 550/52 - entschieden, dass im § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO unter "Haft" nicht nur die Untersuchungshaft in der Sache zu verstehen ist, in der die Beiordnung eines Verteidigers beantragt wird, sondern auch die Untersuchungshaft in anderer Sache und die Strafhaft.
  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 312/21

    Einziehung im Sicherungsverfahren ohne besonderen Antrag der Staatsanwaltschaft

    Die Auslegung einer verfahrensrechtlichen Norm hat indes besonders das Ziel, dem Willen des Gesetzgebers bei der Verfahrensgestaltung nach Möglichkeit zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1953 - GSSt 1/53, BGHSt 4, 308 mwN).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvR 300/75

    Notwendige Verteidigung auch bei einem in Strafhaft befindlichen Beschuldigten

    Nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs - Großer Senat für Strafsachen - vom 24. Juni 1953 bedeutete "Haft" in diesem Zusammenhang nur Untersuchungshaft in dem Verfahren, für das die Bestellung eines Verteidigers beantragt wurde (BGHSt 4, 308).

    Mit der gesetzlichen Klarstellung, daß auch Untersuchungshaft in anderer Sache die Notwendigkeit der Verteidigung begründe, war insbesondere jener Auffassung der Boden entzogen, die den Grundgedanken der Regelung darin erblickt hatte, daß die Dauer der Freiheitsentziehung ein unwiderlegliches Anzeichen für die Bedeutung der Sache sei (BGHSt 4, 308); denn es versteht sich von selbst, daß Untersuchungshaft in anderer Sache kein Indiz dafür zu liefern vermag, ob die zu verhandelnde Strafsache eine solche Bedeutung hat, daß die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

  • BGH, 28.11.1962 - 3 StR 39/62

    Freispruch von der Anklage eines Vergehens - Vorliegen einer Absicht

    Zur Auslegung des Absichtsbegriffs im § 91 müssen daher Sinn und Zweck der Gesetzesvorschrift erforscht und es muss auf ihre Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden (BGHSt 4, 308; 12, 1) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58].
  • BGH, 23.02.1954 - 5 StR 38/54

    Rechtsmittel

    Unter "Haft" im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist nur die Untersuchungshaft in derselben Sache zu verstehen, in der die Bestellung eines Verteidigers beantragt wird (vgl BGH GSSt in NJW 1953, 1561).

    Hierfür spricht schon der Umstand, daß der Angeklagte bis zum 14.9.1953 einschließlich, also bis zum dritten Tage vor der Hauptverhandlung, in Untersuchungshaft gewesen ist, daß diese Untersuchungshaft länger als 4 Monate gedauert hat - sie hatte bereits am 31.8.1953 länger als 3 Monate gedauert - und daß sie mit Ablauf des 14.9.1953 nicht etwa aufgehoben, der Angeklagte vielmehr nur in Unterbrechung dieser Untersuchungshaft ab 15.9.1953 in Strafhaft überführt worden ist (vgl hierzu auch BGH GSSt in NJW 1953, 1561).

  • BGH, 30.06.1959 - 2 ARs 158/58

    Abgabe des Verfahrens nach Anklageerhebung im Falle eines Wechsels des

    Wo die Strafprozeßordnung eine Freiheitsentziehung im weitesten Sinne meint, spricht sie in der Regel von dem "nicht auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten", so in §§ 35 Abs. 3, 299 Abs. 1, 350 Abs. 2 (BGHSt 4, 308), Auf freiem Fuß befindet sich somit nur, wer in keiner Weise durch eine behördliche Anordnung in seiner Freiheit und in der Wahl seines Aufenthaltsortes beschränkt ist u Deshalb muß dem Angeklagten, dem die Freiheit nach Vorschriften des Strafrechts und Strafverfahrensrechts entzogen worden ist, der Fürsorgezögling gleichstehen, der sich auf Anordnung des Vormundschaftsrichters oder Jugendrichters in einer Anstalt oder in einem Heim befindet; denn auch er ist auf Grund einer richterlichen Anordnung der Freiheit verlustig.
  • OLG Nürnberg, 17.07.1989 - Ws 726/89

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung eines

    Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts des Gesetzes bleibt für eine Auslegung mit dem Ziel, Hochschullehrer den Rechtsanwälten gleichzustellen, - kein Raum (BGHSt 4, 308 [310]).
  • BGH, 07.03.1957 - 4 StR 503/56

    Rechtsmittel

    Zwar hat er sich bis zur Hauptverhandlung vom 12. Juli 1956 länger als drei Monate in Haft befunden, jedoch ist unter "Haft" im Sinne von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nur die Untersuchungshaft in derselben Sache zu verstehen (vgl Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 4, 308).
  • BGH, 09.02.1956 - 4 StR 521/55

    Rechtsmittel

    Außerdem war dem Angeklagten nach Zustellung der Anklageschrift ein weiteres Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erwachsen, da er bis zur Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft war (vgl BGHSt 4, 308) und diese zu jenem Zeitpunkt länger als drei Monate gedauert hatte (Beginn der Untersuchungshaft am 27. März 1955 - Bd I Bl 16 d.A. -, Zustellung der Anklageschrift am 10. Juni 1955 - Bd I Bl 64 d.A. -, Hauptverhandlung am 28. Juli 1955 - Bd I Bl 113 d.A.).
  • BGH, 16.09.1954 - 3 StR 317/54

    Rechtsmittel

    Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO berufen, weil seine Untersuchungshaft, die am Tage der Hauptverhandlung schon länger als drei Monate gedauert hatte, in einer anderen Strafsache angeordnet worden war (BGHSt 4, 308).
  • BGH, 08.10.1953 - 4 StR 716/52

    Rechtsmittel

    Nach dem Beschluss des Grossen Senats für Strafsachen (GSSt 1/53) vom 24. Juni 1953 ist die Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO dahin auszulegen, dass nur eine in demselben Verfahren erlittene Untersuchungshaft von mehr als dreimonatiger Dauer, nicht dagegen auch eine in anderer Sache verbüsste Strafhaft die Verpflichtung begründet, dem Angeklagten auf seinen Antrag einen Verteidiger zu bestellen Dass das Gericht in der Strafhaft des Angeklagten keinen Anlass gesehen hat, ihm einen Verteidiger zu bestellen, war daher verfahrensrechtlich nicht fehlerhaft.
  • BGH, 19.02.1954 - 4 StR 358/52

    Rechtsmittel

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